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Bitte informieren Sie sich über unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

I. Geltung

Die Lieferantin wird ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Der Besteller erklärt sich mit den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens durch Entgegennahme der Leistung einverstanden.

Dies gilt auch dann, wenn er diesen Bedingungen ausdrücklich widersprochen hat. Entgegenstehende oder von den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch wenn die Lieferantin ihnen nicht nochmals nach Bekanntgabe ausdrücklich widersprochen hat.

II. Umfang der Lieferung

Gegebenenfalls angegebene Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen gelten ausnahmsweise nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich schriftlich von der Lieferantin bestätigt werden.

Die Lieferfristen verlängern sich in angemessenen Verhältnis bei höherer Gewalt, Mangel an Rohstoffen, Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Lieferantin liegen.

Wird durch die oben genannten Umstände die Produktion nachhaltig verringert oder unmöglich, so wird die Lieferantin von Ihrer Lieferverpflichtung frei.

Dies gilt auch, wenn die vorbezeichneten Umstände beim Unterlieferanten der Lieferantin eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Lieferantin zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Lieferantin dem Besteller mitteilen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt Abholung der Ware bei der Lieferantin.

Die Lieferfrist ist mit der Mitteilung über die Möglichkeit der Abholung eingehalten.

Ist Versand vereinbart, so gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

III. Preise und Zahlung

1. Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

2. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

Die Aufrechnung mit Ansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstrittig oder rechtskräftig festgestellt.

3. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Bestellers.

4. Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz der EZB berechnet. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist die Lieferantin zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

Gerät der Besteller in Zahlungsschwierigkeiten oder kommt er mit der Zahlung auch nur eines fälligen Teils unserer Forderung in Verzug oder lässt er einen Wechsel oder Scheck – auch anderen Gläubigern gegenüber – zu Protest gehen, so sind die Forderungen der Lieferantin aus diesem Geschäft und etwaigen weiteren Geschäften einschließlich laufender Wechselverbindlichkeiten sofort fällig.

Das gleiche gilt, wenn im Falle vereinbarter Wechselhergaben der Besteller mit der Hergabe der Wechsel in Verzug gerät.

IV. Gefahrübergang

1. Versand und Beförderung erfolgen auf Gefahr des Bestellers.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers schließt die Lieferantin eine Transportversicherung ab.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferantin behält sich das Eigentum bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus den bestehenden Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten vor.

Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Lieferantin zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 19% übersteigt, wird die Lieferantin auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Veräußert der Besteller die von der Lieferantin gelieferte Ware, so tritt der Besteller bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus dieser Weiterveräußerung gegen seine Käufer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Lieferantin ab, ohne dass es noch später besondere Erklärungen bedarf. Mit abgetreten sind Ansprüche des Bestellers gegen einen Versicherer aus Beschädigung oder Untergang von Vorbehaltsware.

Die Lieferantin hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen.

Ihr steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Bestellers oder des Versicherers zu.

Der Besteller ist auf Verlangen der Lieferantin verpflichtet, über alle nach diesen Abschnitt abgetretenen Forderungen Auskunft zu erteilen. Desweiteren ist der Besteller auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Vertragspartnern bekannt zu geben und der Lieferantin die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die Lieferantin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.

VI. Sicherheitsleistung

Wird vor der Lieferung über die Verhältnisse des Bestellers, insbesondere seine Bonität, Nachteiliges bekannt, so sind wir berechtigt, ent-weder den Gegenwert für Lieferung im voraus oder uns ausreichend erscheinende, angemessene Sicherheiten zu verlangen, oder auch vom Vertrag zurückzutreten, sowie Ratenzahlungszusagen zu widerrufen.

Die Lieferantin ist berechtigt vom Besteller Sicherheit für die von ihr zu erbringenden Leistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen zu verlangen.

Die Sicherheitsleistung hat durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage erklärte Bürgschaft einer in der EU ansässigen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung zu erfolgen.

Die Lieferantin ist berechtigt die Sicherheit in der Weise zu verlangen, dass sie dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass sie nach dem Ablauf der Frist ihre Leistung verweigere.

Sicherheit kann bis zur Höhe des Vergütungsanspruches, wie er sich aus dem Vertrag ergibt sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden.

Diese sind mit 10% des zu sichernden Vergütungsanspruches anzusetzen.

Leistet der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb einer Nachfrist, verbleibt der Lieferantin nach Ankündigung das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Macht die Lieferantin neben den ihr bis zum Rücktritt vom Vertrag entstandenen Aufwendungen Schadenersatz geltend, ist sie berechtigt, diesen auf 20% des vereinbarten Nettopreises zu pauschalieren.

Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt beim Besteller unbenommen. Der Lieferantin steht der Nachweis eines höheren Schadens zu.

VII. Gewährleistung / Mängelhaftung

Beschaffenheitserklärungen der Lieferantin oder Beschaffenheitsvereinbarungen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich vorliegen.

Im Übrigen haftet die Lieferantin für wesentliche Mängel im Rahmen der Gewährleistungsfrist von einem Jahr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Wareneingang mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf qualitative und quantitative Mängel zu prüfen.

Mängelrügen und quantitative Beanstandungen wegen Unvollständigkeit der Warenlieferung sind der Lieferantin innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mit genauen Angaben über Art und Umfang eines etwaigen Mangels schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Aufdeckung der Lieferantin schriftlich bekannt zu geben.

Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die infolge ungeeigneter, unsachgemäßer Verwendung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Waschmittel entstanden sind, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Lieferantin zurückzuführen sind.

Geringfügige Abweichungen in der Ausführung, Materialbeschaffenheit, Größe und Farbe berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen.

Der Besteller hat der Lieferantin ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Zu diesem Zweck ist der Besteller verpflichtet, die Ware auf Verlangen der Lieferantin an diese auszuhändigen.

VIII. Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie des Körpers, der Gesundheit und des Lebens zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der, von der Lieferantin gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Lieferantin hervorgerufen worden sind. Die Haftungshöhe ist auf 1.000,00 € beschränkt.

IX. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Dresden.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.